BMI

Neues Bundesmeldegesetz (BMG)

Mit dem 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz, sowie alle Landesmeldegesetze ab. Mit dem neuen BMG wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Wohnsitzanmeldungen bzw. bei manchen Wohnsitzabmeldungen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 BMG. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann die Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen.

Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung nach dem Einzug aushändigen, damit diese seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z. B. bei Wegzug ins Ausland) der Wohnungsgeber (Vermieter bzw. Hauseigentümer) eine Bestätigung auszustellen hat.

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbestätigung enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters bzw. Hauseigentümers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- bzw. Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Außerdem wird der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst.

!!! Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus !!!

Nähere Informationen erhalten Sie im Einwohnermeldeamt bei Fr. Schuh oder Fr. Kloiber unter der Tel. 08504 401-17 oder -16.

pdf icon Wohnungsgeberbestätigung